wald1

Fotolia.com/©ohenze 

Die Satzung

Satzung der Karl und Louise Müller-Stiftung vom 1.12.1987 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 18.3.1998, 23.10.2007, 12.11.2008 und 28.5.2021

Präambel

Die Stiftung beruht auf den Testamenten der Eheleute Karl und Louise Müller aus Hannover vom 3. November 1978 und 21. Juli 1981, die zum alleinigen Erben ihres Vermögens die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers eingesetzt haben, mit der Auflage, mit dem Vermögen eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Ermöglichung von Konfirmandenfreizeiten zu errichten, bei denen mindestens eine größere Fußwanderung vorgesehen ist.

§ 1
(1) Die Stiftung führt den Namen Karl und Louise Müller-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 119).
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2
(1) Zweck der Stiftung ist es, Konfirmanden-Freizeiten mit Fußwanderungen zu ermöglichen und die Grabstätte der Eheleute Karl und Louise Müller auf dem Engesohder Friedhof in Hannover zu unterhalten.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht, indem Kirchengemeinden auf Antrag im Rahmen der zur Verteilung stehenden Stiftungserträge ein Zuschuss zur Durchführung von Konfirmanden-Freizeiten mit Fußwanderungen nach Maßgabe der von dem Stiftungsvorstand festzulegenden Richtlinien bewilligt wird und Mittel für die Pflege des Grabes der Eheleute Karl und Louise Müller bereitgestellt werden,
wobei für die Unterhaltung der Grabstätte höchstens ein Drittel des Einkommens der Stiftung verwendet werden darf.

§ 3
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
(1) Das vorläufige Vermögen der Stiftung ist in dem als Anlage beigefügten Vermögensverzeichnis vom 26. Oktober 1987 aufgeführt. Der endgültige Stand des Stiftungsvermögens wird nach Beendigung der Testamentsvollstreckung festgestellt. Die Vermögensaufstellung wird dem jeweiligen Jahresabschluss beigefügt und fortgeführt.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und soll vorrangig als Grundstücksvermögen angelegt werden, wenn auf Dauer ein im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten angemessener Ertrag zu erwarten ist. Zustiftungen sind möglich. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes gehört.

§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
a) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
b) zwei weiteren Personen, von denen die eine Pastorin oder Pastor sein soll, die andere sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen erfahren sein.
Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und mehrheitlich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bestellt, die oder der auch den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden jeweils auf fünf Jahre bestellt. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolge im Amt.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene bare Auslagen werden ersetzt. 
(5) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit der Stiftung entsprechend der Satzung und der von ihm zu erlassenden Richtlinien für die Vergabe der Stiftungserträge.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Vermögensverwaltung durch ein fachkundiges Unternehmen vornehmen zu lassen oder eine nebenamtliche Geschäftsführung und Hilfskräfte zu bestellen und hierfür eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 8
(1) Die oder der Vorsitzende, ersatzweise die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein.
(2) Zu Sitzungen wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich geladen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes oder Aufhebung der Stiftung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 9
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung sein müssen.

§ 10
Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die es ausschließlich und unmittelbar für die evangelische Jugend möglichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.